
sind gewerberechtlich erlaubnispflichtig (Gewerbezulassung) für jeden, der sie gewerbsmäßig veranstaltet oder für sie seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt (§ 33a GewO). Z.T. anders als früher gilt dies aber nicht mehr für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem o...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/s/Schaustellungen_von_Personen.htm

sind gewerberechtlich erlaubnispflichtig (Gewerbezulassung) für jeden, der sie gewerbsmäßig veranstaltet oder für sie seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt (§ 33a GewO). Z.T. anders als früher gilt dies aber nicht mehr für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Die Erlaubni...
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https://www.gbt.ch/Lexikon/S/Schaustellungen_von_Personen.html
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